Sie sind hierSatzung des Alaskan Malamute Club e.V.
Satzung des Alaskan Malamute Club e.V.
Inhaltsverzeichnis |
|
|
1. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit § 2 Vereinszweck § 3 Mittel zum Zweck § 4 Aufbau § 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort § 6 Organe des Vereins. § 7 Bindungswirkung
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 8 Allgemeines § 9 Anmeldung, Widerspruch § 10 Erwerb der Mitgliedschaft § 11 Ausschluss von der Mitgliedschaft § 12 Beitrag § 13 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung § 14 Ruhen der Mitgliedschaft § 15 Erlöschen der Mitgliedschaft § 16 Erlöschen durch Tod § 17 Erlöschen durch Austritt § 18 Erlöschen durch Streichung § 19 Erlöschen durch Ausschluss
3. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 20 Allgemeines § 21 Einberufung § 22 Anträge § 23 Leitung, Durchführung § 24 Besondere Zuständigkeit § 25 Abstimmung § 26 Versammlungsprotokoll § 27 Außerordentliche Mitgliederversammlung
4. Abschnitt: Der Vorstand
§ 28 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis § 29 Der Engere Vorstand § 30 Aufgaben des Engeren Vorstandes § 31 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen § 32 Erweiterter Vorstand
|
5. Abschnitt: Wahlen
§ 33 Allgemeines § 34 Wahl des Vorstandes § 35 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates § 36 Wahl der Mitglieder der Zuchtkommission § 37 Wahl der Mitglieder der Zuchtrichterkommission § 38 Wahl des Referenten für das Zuchtschauwesen § 39 Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben § 40 Wahl der Kassenprüfer § 41 Wahl per Handzeichen
6. Abschnitt: Vereinsstrafen
§ 42 Vereinsstrafen
7. Abschnitt: Ehrenrat
§ 43 Ehrenrat § 44 Unabhängigkeit, Vollstreckung § 45 Berufung § 46 Bekanntmachung, Veröffentlichung
8. Abschnitt: Vereinsvermögen
§ 47 Verwaltung § 48 Kassenprüfung
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 49 Auflösung
|
1. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen Alaskan Malamute Club (AMC) e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldbröl und ist unter der Nummer VR 3061 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.
3. Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., der seinerseits Mitglied in der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) ist. Für den Fall der Aufnahme unterwerfen sich der Verein und seine Mitglieder der Satzung des VDH und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und bezüglich der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen. Der Verein verpflichtet sich ferner, seine Satzung und seine Ordnungen denen des VDH binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen anzugleichen, wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum VDH wählt der Verein unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges den Verbandsrechtsweg.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung des VDH. Zweck ist die Reinzucht folgender Schlittenhunderasse nach dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard:
Alaskan Malamute F.C.I. Standard Nr. 243
Demgemäß fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieser Rassehunde in ihrer Rassereinheit, ihrem Wesen, ihrer Konstitution, ihrem formvollendeten Erscheinungsbild sowie ihren Arbeitseigenschaften als Schlittenhund.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über „Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit den Mitteln des § 3 verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mittel zum Zweck
1. Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen insbesondere:
a) Festsetzung der Zuchtordnung unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der VDH-Zucht-Ordnung.
b) Festsetzung der Richtlinien für das Heranbilden und Ernennen der Zuchtrichter sowie deren Einsatz auf Zuchtschauen.
c) Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches nach Maßgabe der VDH-Zuchtordnung sowie Einrichtung eines Zuchtbuchamtes.
d) Bezug und Verbreitung der VDH-Zeitschrift „Unser Rassehund"
e) Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung durch gesondert geschulte Zuchtwarte sowie Feststellung einer Zuchtwartordnung.
f) Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle.
g) Einrichtung einer Geschäftsstelle.
h) Veranstaltung von Zuchtschauen sowie die Wahrnehmung der vom VDH ausgeschriebenen Zuchtschauen durch Anschluss von Sonderschauen.
i) Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden.
j) Ausschluß der nicht kontrollierten Hundezucht
k) Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
l) Förderung des allgemeinen Interesses an Schlittenhunden und des Schlittenhundesportes.
2. Um die vorgenannten Ziel zu erreichen, sind folgende Ordnungen erlassen worden:
a) Zuchtordnung
b) Zuchtrichterordnung
c) Zuchtschauordnung
d) Zuchtwartordnung
e) Ausstellungsordnung
f) Ehrenratsordnung
Dabei sind Zuchtordnung und Ehrenratsordnung Bestandteil der Satzung.
§ 4 Aufbau
1. Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Innerhalb dieses Gebietes wird der Verein in unselbständige regionale Einheiten, Regionen, untergliedert.
Die Regionen können sich den regional zuständigen VDH-Landesverbänden als Mitglied anschließen. Vollmachten für besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB werden bei Bedarf im Einzelfall durch den Vorstand geregelt.
§ 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand, und zwar:
2.1. der Gesetzliche Vorstand,
2.2. der Engere Vorstand
2.3. der Erweiterte Vorstand
§ 7 Bindungswirkung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie nicht in Widerspruch mit dem Recht der F.C.I. und/oder dem Recht des VDH stehen.
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 8 Allgemeines
1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2) Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe zu befolgen und auch für sich den Vorrang des Verbandsrechts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 anzuerkennen. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann das Mitglied bei Verstößen gegen § 19 mit Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre belegt werden. Näheres zu Art, Umfang und Dauer von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre und über das durchzuführende Verfahren regelt die Zuchtordnung.
Zuchtrichter können unbeschadet disziplinarischer Maßnahmen nach § 19 mit einem zeitlich befristeten oder mit einem Verbot auf Dauer von der Zuchtrichtertätigkeit ausgeschlossen werden. Näheres hierzu regelt die Zuchtrichterordnung.
§ 9 Anmeldung, Widerspruch
1) Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt bei der Geschäftsstelle des Vereins. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2) Innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung des Aufnahmegesuches kann gegen die Aufnahme Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und an den Vorsitzenden zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung sowie die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist, bedürfen keiner Begründung.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitglieds.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises. Der Mitgliedsausweis wird ausgehändigt, sobald das aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fällig werdenden Zahlungen an den Verein geleistet hat.
§ 11 Ausschluss von der Mitgliedschaft
1. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:
a) Personen dürfen nicht zugleich einem dem VDH nicht angeschlossenen Verein oder Verband angehören auf dem Gebiet der Hundezucht, Hundeausbildung und des Hundesportes, soweit dieser mit dem Angebot der VDH-Mitgliedsvereine konkurriert oder dem VDH entgegensteht.
b) Gewerbsmäßige Hundehändler
2. Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der VDH-Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig.
3. Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.
4. Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des VDH ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dieses bei der Antragsstellung anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden, wenn der frühere Mitgliedsverein binnen eines Monats nach schriftlicher Unterrichtung der Aufnahme nicht schriftlich widerspricht. § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Beschließt der Vorstand die Aufnahme des von einem anderen VDH-Mitgliedsverein ausgeschlossenen Antragstellers, hat er hiervon auch den früheren Mitgliedsverein zu unterrichten, der binnen eines Monats nach Zugang der Aufnahmemitteilung Gegenvorstellung beim VDH-Verbandsgericht erheben kann, der dann über den Aufnahmeantrag endgültig entscheidet. Sätze 1 bis 4 dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall, dass das Ausschlussverfahren vereins- bzw. verbandsrechtlich noch nicht abgeschlossen ist. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend für Personen, die sich unter Verletzung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 5 dieses Absatzes ihre Aufnahme in den Verein erschlichen haben.
§ 12 Beitrag
1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 13 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung
1. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
2. Einen ermäßigten Beitrag zahlen Familienangehörige von Mitgliedern.
3. Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30.06. eines jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die übrigen bei Aufnahme fällig werdenden Forderungen des Vereins bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in § 12 genannten Frist gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins.
2. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.
§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
2. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.
§ 16 Erlöschen durch Tod
Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 17 Erlöschen durch Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.
§ 18 Erlöschen durch Streichung
1. Außer im Fall des § 11 Abs. 3 und 4 erfolgt die Streichung eines Mitglieds nur, wenn es Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat.
2. Im Fall des Abs. 1 erfolgt die Streichung zum Schluss des Geschäftsjahres. Im Fall der verbotenen Mitgliedschaft erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab Kenntniserlangung durch den Vorstand.
3. Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung und schriftlicher Weisung des Vorstandes. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.
§ 19 Erlöschen durch Ausschluss
1. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (schuldhafter) Verletzung der Interessen des Vereins.
b) bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins.
2. Ferner kann der Ausschluss erfolgen:
a) bei einem die Zucht schädigenden Verhalten innerhalb und/oder außerhalb des Vereins.
b) bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht- und Zuchtrichterordnung sowie gegen Zuchtschaubestimmungen. Hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über dessen natürliche Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen sollen.
c) bei unsportlichem und vereinswidrigem Verhalten. Hierzu gehören u. a. ungebührliches Verhalten gegenüber einem Amtsträger, einem Zuchtrichter, erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung eines Mitgliedes, beharrliche Störung des Vereinsfriedens, ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe.
d) bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden.
e) bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch bei Verstößen gegen die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien.
3. Der Ausschluss hat zu erfolgen:
Wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu dem ausgeschlossenen Personenkreis nach § 11 Abs. 1 Gelegenheit zur Zucht und/oder zur Benutzung des Zuchtbuches verschafft, ist auszuschließen.
3. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 20 Allgemeines
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 14 ruhen, und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 21 Einberufung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die Mitglieder spätestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin oder durch Einhalten der vorgenannten Frist durch entsprechende Veröffentlichung.
Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.
§ 22 Anträge
1. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens einen Monat vor der Veranstaltung in schriftlicher Form beim Vorstand des Vereins einzureichen. Der Vorstand ergänzt die vorläufige Tagesordnung entsprechend und gibt sie den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor der Versammlung bekannt.
2. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Anträge auf Satzungsänderung können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderungen der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sowie auf Änderung der Beitragshöhe sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugleich auch die Texte der beabsichtigten Satzungsänderungen und Änderungen der erlassenen Ordnungen sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben worden sind.
§ 23 Leitung, Durchführung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.
3. Der Ablauf der Mitgliederversammlung richtet sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung.
§ 24 Besondere Zuständigkeit
Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen.
2. Entgegennahme der Rechnungslegung.
3. Bericht der Kassenprüfer.
4. Billigung / Missbilligung des Haushaltsvoranschlages.
5. Entlastung des Vorstandes.
6. Wahl des Engeren Vorstandes.
7. Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter.
8. Wahl der Mitglieder des aus drei Personen bestehenden Ehrenrates sowie eines stellvertretenden Vorsitzenden des Ehrenrates und weiterer zwei Stellvertreter der Beisitzer.
9. Wahl von Kommissionen (Kommission für das Zuchtschau-, Zuchtrichter- und Zuchtwesen) einschließlich Vertreter.
10. Wahl von Referenten (für das Zuchtschauwesen, der Hauptzuchtwart) einschließlich Vertreter.
11. Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben.
12. Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen.
13. Beschlussfassung über gestellte Anträge.
14. Festsetzung des Beitrages sowie Verabschiedung einer umfassenden Gebühren und Spesenordnung.
15. Verleihung von Auszeichnungen.
16. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
17. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes.
§ 25 Abstimmung
1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderungen der Satzung sowie zur Änderung der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach Durchführung der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.
§ 26 Versammlungsprotokoll
1. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Protokollführer.
2. Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist der genaue Wortlaut anzugeben und der VDH von den Änderungen unverzüglich zu benachrichtigen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung. Bis dahin muss allen Mitgliedern die Möglichkeit der Einsichtnahme gegeben worden sein.
§ 27 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 25% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von 4 Wochen. Alle sonstigen Bestimmungen der §§ 20 - 26 gelten entsprechend.
4. Abschnitt: Der Vorstand
§ 28 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis
1. Der gesetzliche Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB) besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in.
2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
§ 29 Der Engere Vorstand
1. Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Engere Vorstand, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
4. Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und/oder fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
5. Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren (Abs. 4) abgestimmt wird.
6. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind. Die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
§ 30 Aufgaben des Engeren Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
6. Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen
7. Ernennung und Abberufung von Spezialzuchtrichtern und Zuchtwarten
8. Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des Ehrenrates
9. Verleihung von Auszeichnungen
10. Bestellung des Zuchtbuchführers
11. Bestellung eines Leiters der Geschäftsstelle
12. Erlass von Geschäftsordnungen für Kommissionen, Referenten, Ausschüsse, Amtsträger und sonstige Zwecke, soweit nicht hierzu nach der Satzung die Mitgliederversammlung berufen ist
13. Bestellung von Ausschüssen für besondere Zwecke vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
14. Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre
15. Verhängung von befristetem oder dauerndem Verbot der Tätigkeit als Zuchtrichter
§ 31 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen
1. Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen. Hierzu gehören u. a. notwendige Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnung nach vorheriger Anhörung der zuständigen Kommissionen und deren Zustimmung. Entsprechendes gilt, soweit Angleichungen an die VDH-Satzung und VDH-Ordnungen nach § 1 Abs. 3 erforderlich sind.
2. Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
3. Vom Vorstand beschlossene vorläufige Änderungen der vorgenannten Ordnungen sind dem VDH unverzüglich bekannt zu geben.
§ 32 Erweiterter Vorstand
1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
dem Engeren Vorstand,
dem/der Hauptzuchtwart/in
dem/der Vorsitzenden der Zuchtrichterkommission,
dem Referenten für das Zuchtschauwesen,
dem Sportwart,
dem Tierschutzbeauftragten,
den Ersten Vorsitzenden der Regionen.
2. Nach Bedarf ist der Erweiterte Vorstand zu ergänzen durch die Sprecher von Ausschüssen, der Zuchtbuchführung und den Leiter der Geschäftsstelle. Die Vorgenannten haben kein Stimmrecht.
3. Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes haben jährlich stattzufinden. Über die Erweiterte Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Ort, Zeit der Vorstandssitzung, Zahl der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss.
5. Abschnitt: Wahlen
§ 33 Allgemeines
1. Amtsträger des Vereins werden nach den folgenden Vorschriften dieses Abschnitts gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen Mitglied des Vereins sein.
2. Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist jedoch zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers mit begrenzter Amtszeit hat sobald wie möglich eine Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen.
§ 34 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen.
2. Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 35 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
1. Die Mitglieder des Ehrenrates (einschließlich der Stellvertreter) werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Der Ehrenrat entscheidet unter dem Vorsitz einer rechtserfahrenen Person. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
3. Unter den Begriff "rechtserfahren" fallen Personen mit mindestens Erstem Juristischen Staatsexamen, Diplom-Juristen nach dem DDR-Recht, Schiedsleute, Rechtspfleger, Rechtsbeistände, ehrenamtliche Handels- und Arbeitsrichter.
§ 36 Wahl der Mitglieder der Zuchtkommission
1. Die Mitglieder der Zuchtkommission werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Die Zuchtkommission besteht aus dem Hauptzuchtwart, einem weiteren Zuchtwart und einem züchterisch erfahrenen Vereinsmitglied.
3. Die Wählbarkeit zum Hauptzuchtwart setzt eine Ausbildung zum Zuchtwart sowie eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Zuchtwart voraus.
§ 37 Wahl der Mitglieder der Zuchtrichterkommission
1. Mitglieder der Zuchtrichterkommission werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Die Zuchtrichterkommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
3. Der Vorsitzende sowie die beiden Beisitzer müssen im Besitz eines gültigen VDH-Richterausweises und ausbildungsberechtigt sein.
4. Nach vorheriger Abstimmung mit dem VDH kann die Zuchtrichterkommission aus qualifizierten Richtern gebildet werden, die nicht dem AMC angehören.
5. Kann die Zuchtrichterkommission auf Grund von Absatz 3 und trotz Anwendung von Absatz 4 nicht bestellt werden, obliegt die Zulassung, Ausbildung, Schulung und Prüfung der Zuchtrichteranwärter dem VDH.
§ 38 Wahl des Referenten für das Zuchtschauwesen
Der Referent für das Zuchtschauwesen sowie sein Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 39 Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben
1. Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern sowie mindestens zwei Stellvertretern.
2. Ein Ausschuss gilt mit Erledigung oder Rückgabe der ihm übertragenen Aufgabe als aufgelöst.
§ 40 Wahl der Kassenprüfer
Für die Dauer von zwei Jahren werden zwei Kassenprüfer gewählt.
§ 41 Wahl per Handzeichen
Mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes können die übrigen Amtsträger per Handzeichen gewählt werden, soweit die Mitgliederversammlung dies mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
6. Abschnitt: Vereinsstrafen
§ 42 Vereinsstrafen
1. Vereinsstrafen wegen Verstöße gegen § 19 sind:
a)Ausschluss,
b)Geldbuße (von 50 € bis 1.000 €),
c)Verweis,
d)Verwarnung,
e)Amtsenthebung.
Auf Amtsenthebung kann auch neben einer Vereinsstrafe nach Buchstabe a bis d erkannt werden.
2. Bis zur Einrichtung einer unabhängigen Ehrengerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 der Satzung des VDH ist das VDH-Verbandsgericht ausschließlich erstinstanzlich zur Entscheidung über die Verhängung von Vereinsstrafen zuständig. In einem solchen Fall richtet sich das Verfahren nach § 7 der Satzung des VDH sowie nach der Verbandsgerichts- wie Schiedsgerichtsordnung des VDH.
3. Mit der Einrichtung einer unabhängigen Ehrengerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 der Satzung des VDH ist für die Entscheidung über die Verhängung von Vereinsstrafen der Ehrenrat des Vereins zuständig. In diesem Fall richtet sich das Ehrenratsverfahren nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Ehrenratsordnung, die ihrem wesentlichen Inhalt nach der Verbandsgerichtsordnung des VDH nachgebildet ist und die neben der eigentlichen Verfahrensgestaltung Bestimmungen zur Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme, Vollstreckung, zum Gnadenerweis, zur Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung, über Art und Umfang der Verfahrenskosten, zur Kostenfestsetzung und zur Verpflichtung zur Vorschusszahlung enthält.
4. § 42 Abs. 2 gilt auch für den Fall, dass der vereinseigene Ehrenrat zwar eingerichtet ist, aber das Verfahren nicht bis zu seiner Beendigung unter Vorsitz nicht von einer Person, die dem Anforderungsprofil des § 35 Abs. 3 genügt, wahrgenommen wird.
5. Verstöße gegen die Zuchtordnung oder daraus abgeleiteter Bestimmungen können nach den in der Zuchtordnung des AMC festgelegten Verfahren geahndet werden mit:
a) Erhöhte Gebühren
b) Zuchtverbot für bestimmte Hunde auf Zeit oder auf Dauer
c) Zuchtbuchsperre
7. Abschnitt: Ehrenrat
§ 43 Ehrenrat
Angelegenheiten des Ehrenrates regelt die AMC-Ehrenratsordnung.
§ 44 Unabhängigkeit, Vollstreckung
1. Die Mitglieder des Ehrenrates sind in ihrer Entscheidung unabhängig. Sie sind in Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen) an die gestellten Anträge nicht gebunden.
2. Rechtskräftige bzw. unanfechtbare Entscheidungen des Ehrenrates (bzw. des Schiedsgerichtes) sind vom Vorstand zu vollstrecken.
§ 45 Berufung
Soweit nach dieser Satzung gegen die Entscheidungen des Ehrenrates des Vereins und/ oder des VDH-Verbandsgerichtes Berufung möglich ist, ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlich abgefassten Entscheidung einzulegen und der entsprechende Kostenvorschuss fristgerecht einzuzahlen. Zur Zulässigkeit der Berufung gehört der Nachweis, dass innerhalb der Berufungsfrist der für das Berufungsgericht erforderliche Kostenvorschuss eingezahlt ist.
§ 46 Bekanntmachung, Veröffentlichung
Rechtskräftige/unanfechtbare Entscheidungen des Ehrenrates sind nach Maßgabe des Vorsitzenden des Ehrenrates im Vereinsorgan bekannt zu machen bzw. zu veröffentlichen. Rechtskräftige/unanfechtbare Entscheidungen des VDH- Verbandsgerichtes können nach Maßgabe des Vorsitzenden des VDH-Verbandsgerichtes in der VDH-Zeitschrift "Unser Rassehund" veröffentlicht werden. Entsprechendes gilt für Entscheidungen des VDH-Schiedsgerichtes. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte steht der Bekanntmachung und Veröffentlichung nicht entgegen.
8. Abschnitt: Vereinsvermögen
§ 47 Verwaltung
1. Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister (Kassenwart) verwaltet.
2. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
3. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Schatzmeister bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.
§ 48 Kassenprüfung
1. Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventueller bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
2. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Zusammen mit dem - sachlich richtigen - Versammlungsprotokoll (§ 26) ist dieses Protokoll der Kassenprüfer im Vereinsorgang zu veröffentlichen.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 49 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 4/5-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen der Stadt Waldbröl
Nümbrechterstr.19, 51537 Waldbröl zu, die dieses unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.
Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 23.04.2011 in Lüdinghausen
Vorsitzende AMC e.V. Ellen Kunz Stellv.Vorsitzende AMC e.V. Gabriele Geidel