Sie sind hierAusstellungsordnung
Ausstellungsordnung
Alaskan Malamute Club e.V.
(AMC)
Ausstellungsordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Allgemeines
§ 2. Ausstellungen und deren Einteilung
§ 3. Sonderleiter, Genehmigung, Terminschutz und Antragstellung
§ 4. Ausschreibung (Meldeformular, Katalog, Nachmeldung)
§ 5. Zulassung, Meldung, Einlass, Personen im Ring und Hausrecht
§ 6. Haftung
§ 7. Klasseneinteilung, Reihenfolge des Richtens, Doppelmeldung, Versetzen
§ 8. Meldegeld
§ 9. Zuchtrichter / -kosten
§ 10. Formwertnoten und Beurteilungen
§ 11. Platzierungen
§ 12. Bekanntgabe von Bewertungen
§ 13. Wettbewerbe
§ 14. Vergabebestimmungen von Anwartschaften und Titeln im AMC
§ 15. Vergabebestimmungen von Anwartschaften und Titeln im VDH
§ 16. Beschwerderecht und Ordnungsbestimmungen
§ 17. Abrechnung
§ 18. Schlußbestimmungen
§ 1 Allgemeines
Hundeausstellungen sind eine zuchtfördernde Einrichtung. Sie sind öffentliche Veranstaltungen, die der Bewertung von Rassehunden im Eigentum in- oder ausländischer natürlicher Personen dienen.
Für Hundeausstellungen gilt die Ausstellungsordnung des VDH in ihrer aktuellen Fassung in Verbindung mit der Ausstellungsordnung des AMC.
§ 2 Hundeausstellungen und deren Einteilung
(1) Die Hundeausstellungen bedürfen der Genehmigung und des Terminschutzes durch den VDH.
(2) Hundeausstellungen sind:
a. Spezial-Ausstellungen ausgerichtet durch den AMC (CAC, VDH u. Club)
b. Sonder-Ausstellungen im Rahmen Internationaler Zuchtschauen (CACIB,CAC,
VDH u. Club)
c. Sonder-Ausstellungen im Rahmen Nationaler Hundeausstellungen (CAC, VDH
u. Club).
(3) Spezial-Ausstellungen dienen ausschließlich der Bewertung von Alaskan Malamutes Veranstalter einer Spezial-Ausstellung ist der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person oder eine Gruppe als Untergliederung des AMC
(4) Sonderschauen werden auf Beschluss des Vorstandes den Internationalen oder
Nationalen Zuchtschauen angegliedert.
§ 3 Sonderleiter, Genehmigung, Terminschutz und Antragstellung
(1) Hundeausstellungen werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen der VDH- und der AMC- Ausstellungsordnung abgewickelt.
(2) Zur Durchführung einer Hundeausstellung benennt der Vorstand einen Sonderleiter. Der Sonderleiter ist für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung in seinem/n Ring/en verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Betreuung des Zuchtrichters einschließlich der Abrechnung, des Ringaufbaus, der Stellung des Ringpersonals, die Vorbereitung der Ausstellungsunterlagen für den Zuchtrichter und für die Aussteller, der formalen Abwicklung mit dem VDH, die ordnungsgemäße Aushändigung von Urkunden, die Weiterleitung der Ausstellungsergebnisse und vieles mehr. Die Details sind grundsätzlich mit dem für das Ausstellungswesen zuständigen Vorstandsmitglied oder dem vom Vorstand für das Ausstellungswesen benannten Vereinsbeauftragten zu klären.
(3) Die für Spezial-Ausstellungen erforderliche Genehmigung und der Terminschutz durch den VDH werden grundsätzlich vom Vorstand beim VDH beantragt.
(4) Spezial - Hundeausstellungen die nicht vom Vorstand durchgeführt werden, müssen spätestens bis zum 30. April für das kommende Jahr beim Vorsitzenden beantragt werden. Der Antrag muss in doppelter Ausführung eingereicht werden und den Ort, Termin, Namen des verantwortlichen Sonderleiters, Namen des gewünschten Zuchtrichters, die Vergabe der Titel oder Anwartschaften und die Höhe des Meldegeldes beinhalten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Ausschreibung (Meldeformular, Katalog, Nachmeldung)
(1) In sämtlichen Drucksachen, die aus Anlass einer Spezial - Hundeausstellung angefertigt werden, insbesondere in Ausschreibungen und Meldeformularen, ist auf die Mitgliedschaft im VDH und der F.C.I. deutlich hinzuweisen und ggf. darauf, dass die Veranstaltung vom VDH genehmigt und geschützt ist. Jede durch den VDH geschützte Spezial-Ausstellung wird im Terminkalender des VDH im Verbandsorgan "Unser Rassehund" veröffentlicht.
(2) Die Ausschreibung, ggf. auch das Meldeformular muss folgende Informationen
enthalten:
Den Veranstalter, die Ausstellungsleitung, den Austragungsort, den Termin, Art der Ausstellung, den Meldeschluss, den/die Zuchtrichter/in, die Berechtigung aus wichtigem Grund einen Zuchtrichterwechsel durchführen zu können, Tagesplan/Zeitpunkt der Bewertung der Alaskan Malamutes, Klasseneinteilung, die Höhe des Meldegeldes, erforderliche Gesundheitsbescheinigungen, Formwertnoten, Titel und Titelanwartschaften, wobei hervorzuheben ist, dass auf die drei Letztgenannten kein Rechtsanspruch besteht, sowie einen Hinweis auf die Ausstellungsordnung des VDH und AMC.
(3) Zu jeder Spezial-Hundeausstellung ist ein Katalog zu erstellen, der folgende Angaben enthalten muss:
Alle Angaben wie unter (2) aufgeführt, ausgenommen Meldeschluss und Höhe des Meldegeldes, sowie zusätzlich:
Vollständiger Name des Hundes, Wurfdatum, Zuchtbuchnummer, Eltern des Hundes, Name des Züchters, Name und vollständige Adresse des Eigentümers.
Eine alphabetische Liste der Aussteller mit Namen und Anschrift ist erforderlich.
Im Katalog sind alle Richter, einschließlich der Richter für die eventuell ausgeschriebene Paarklasse, die Nachzuchtgruppen und den Zuchtgruppenwettbewerb zu nennen.
(4) Der Katalog ist entsprechend der Reihenfolge des Richtens zu gliedern:
- Veteranenklasse
- Ehrenklasse
- Babyklasse
- Jüngstenklasse
- Jugendklasse
- Zwischenklasse
- Gebrauchshundeklasse
- Championklasse
- Offene Klasse
Eine ausgeschriebene Paarklasse, Nachzuchtgruppe und / oder Zuchtgruppe ist
im Anschluss zu richten.
(5) Dem Vorstand/der Spezialausstellungsleitung bleibt es vorbehalten eine
Paarklasse, Nachzuchtgruppe und / oder Zuchtgruppe auszuschreiben.
§ 5 Zulassung, Meldung, Einlass, Personen im Ring und Hausrecht
(1) Zu einer vom VDH und AMC genehmigten Spezial-Ausstellung dürfen nur Rassehunde zugelassen werden, die in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch oder dessen Register eingetragen sind und das vorgeschriebene Mindestalter von drei Monaten am Tage der Zuchtschau vollendet haben.
(2) Zugelassen sind alle Personen, mit Ausnahme gewerblicher Hundehändler.
(3) Für amtierende Sonderleiter, Zuchtrichter und – anwärter gelten die Regelungen der VDH-Ausstellungsordnung bzw. der VDH-Zuchtrichterordnung sowie die entsprechend einschlägigen Bestimmungen der AMC - Ordnungen.
(4) Zuchtrichter dürfen Hunde aus eigenem Besitz oder aus dem Besitz von mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen weder bewerten noch zur Zucht zulassen.
(5) Alaskan Malamutes im Eigentum des Sonderleiters oder mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen können AM in Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Genehmigung des Zuchtschauleiters ausstellen.
(6) Alaskan Malamutes im Eigentum von Ringhelfern können in Ausnahmefällen ausgestellt werden. Dazu ist die schriftliche Zustimmung des Sonderleiters, in Fällen des § 2 (2) b u. c die des Zuchtschauleiters erforderlich. Sonderleiter, siehe (3) u. (5), und Ringhelfer dürfen nicht selbst vorführen und müssen während der Vorführung ihres Hundes den Ring verlassen.
(7) Es dürfen keine bissige, kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer behaftete, hautkranke Hunde sowie Hündinnen, die sichtbar trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, auf das Ausstellungsgelände gebracht werden. Ebenso sind sie sind von einer Bewertung ausgeschlossen. Eine Entscheidung über ein Einbringen im Ausnahmefall steht allein der Ausstellungsleitung oder einem von ihr eingesetzten Kontrollorgan zu. Wer kranke Hunde in ein Ausstellungsgelände einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen.
(8) Nicht im Katalog aufgeführte Hunde können nicht bewertet werden, es sei denn,
die Aufnahme in den Katalog ist durch ein Versehen der Ausstellungsleitung unterblieben.
(9) Zur Meldung ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich vertreten lassen; die Vertretungsmacht ist nachzuweisen. Die Meldung kann nur unter dem im Zuchtbuch bzw. Register eingetragenen Namen des Hundes erfolgen. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Meldegebühr. Mit der Meldung erkennt der Eigentümer die Ausstellungsordnung als verbindlich an. Aussteller, die das Meldegeld bis zum Ausstellungstag nicht entrichtet haben, können abgelehnt werden.
(10) Ist eine Meldung nicht durch den Eigentümer erfolgt oder der gemeldete Alaskan Malamute nicht mit seinem im Zuchtbuch bzw. Register eingetragenen Namen angegeben worden, kann die Meldung ohne Erstattung der Meldegebühren gestrichen werden.
(11) Für die rechtzeitige Vorführung der Hunde sind die Aussteller selbst verantwortlich.
(12) Außer dem Zuchtrichter, dem zugelassenen Zuchtrichteranwärter, dem Sonderleiter, den Ringhelfern, ggf. dem Dolmetscher und den jeweiligen Hundeführern hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Der Ausstellungsleiterleiter, die Mitglieder des AMC - Vorstandes sowie die/der Zuchtrichterobfrau/-obmann haben das Recht die Bewertungsringe zu betreten.
(13) Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, für die laufende und weitere von ihm durchgeführte Hundeausstellungen gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören oder gegen Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, Hausverbot zu verhängen. Den Anweisungen der Ausstellungsleitung und ihrer Beauftragten ist Folge zu leisten.
(14) Auf einer Spezial-Ausstellung gilt der AMC - Vorstand als Hausherr. (13) gilt analog. Er hat für die Ordnung zu sorgen, die Ausstellung zu leiten und das notwendige Ringpersonal zu stellen. Diese Aufgaben kann der Vorstand einem anderen Ausstellungsleiter eigenverantwortlich übertragen.
(15) Bei Verstößen behält sich der VDH das Recht vor, die auf der entsprechenden
Hundeausstellung evtl. vergebenen Anwartschaften auf den Titel „Deutscher Champion VDH“ nicht anzuerkennen. Gleiches gilt analog für den AMC und den entsprechenden Anwartschaften auf AMC - Titel. Eine Nichtanerkennung von Titelanwartschaften durch den VDH hat nicht zwangsweise die Nichtanerkennung der auf derselben Veranstaltung vergebenen Titelanwartschaften durch den AMC und umgekehrt zur Folge.
§ 6 Haftung
Die Eigentümer der ausgestellten Hunde und deren Aussteller haften für alle Schäden,
die durch diese oder/und ihre Hunde angerichtet werden. Die Ausstellungsleitung übernimmt für Schäden an zur Schau vorgeführten oder dort abhanden gekommenen Hunden keinerlei Haftung. Für eventuell in Haftung zu übernehmende Schäden ist eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
§ 7 Klasseneinteilung, Reihenfolge des Richtens, Doppelmeldung, Versetzen
(1) Die Klasseneinteilung ist dem Meldeformular zu entnehmen und verbindlich eingeteilt in:
- Babyklasse 3 – 6 Monate
- Jüngstenklasse 6 - 9 Monate
- Jugendklasse 9 - 18 Monate
- Zwischenklasse 15 - 24 Monate
- Gebrauchshundeklasse ab 15 Monate
- Offene Klasse ab 15 Monate
- Championklasse ab 15 Monate
- Ehrenklasse mit bis zum Tag der offiziellen Meldeschlusse bestätigtem Titel „Internationaler Schönheitschampion F.C.I.“
- Veteranenklasse ab 8 Jahren
(2) Das Richten soll in der Reihenfolge wie unter § 4 (4) aufgeführt erfolgen.
(3) Doppelmeldungen sind unzulässig.
(4) Das Versetzen eines Hundes in eine andere Klasse ist nur möglich, wenn dieser in Bezug auf Alter, Geschlecht oder anderer Voraussetzungen in eine falsche Klasse geraten oder der Hund durch die Schuld der Ausstellungsleitung in eine falsche Klasse eingereiht worden ist. Ein solcher Fall ist durch Beiziehung des Meldeformulars am Tage der Veranstaltung zu klären. Untersagt ist es, einen Hund auf Wunsch eines Ausstellers hin zu versetzen, ohne dass die o. g. Voraussetzungen vorliegen.
(5) Für die Championklasse können nur Hunde gemeldet werden, die bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses einen erforderlichen Titel (Internationaler
Schönheitschampion der F.C.I. Nationaler Champion der von der F.C.I. anerkannten Landesverbände, Deutscher Champion (Klub + VDH), Deutscher
Bundessieger, VDH-Europasieger) bestätigt wurde. Die beiden letzteren Titel berechtigen zur Meldung in der Championklasse nur noch in Verbindung mit dem Nachweis einer Anwartschaft für einen Championtitel auf einer anderen Hundeausstellung. Die Bestätigung hierüber ist der Meldung in Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt.
(6) Für die Ehrenklasse können nur Hunde gemeldet werden, die den Titel „Internationaler Schönheitschampion der F.C.I.“ bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses bestätigt bekommen haben. Die Bestätigung ist der Meldung in Kopie beizufügen. Die Hunde bekommen keine Formwertnote, sie werden lediglich platziert. Der mit der Platznote >1< ausgezeichnete Hund nimmt am Wettbewerb um den BOB teil.
(7) Bei der Bewertung der Veteranenklasse (ab 8 Jahre) sollte neben dem Standard
besonders auf die Gesamtkondition und den Pflegezustand des Hundes geachtet
werden. Die Hunde bekommen keine Formwertnote, sie werden platziert. Aus dem erstplatzierten Rüden und der erstplatzierten Hündin wird der „Beste Veteran“ ermittelt, der dann am Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB)“ teilnimmt.
(8) Auf Verlangen der Ausstellungsleitung sind die Titelnachweise auch während der
Zuchtschau vorzulegen, entsprechend die Ahnentafel oder die Registerurkunde.
(9) Zur Meldung in der Gebrauchshundeklasse berechtigt die Vorlage einer vom AMC anerkannten LP.
§ 8 Meldegeld
(1) Das Meldegeld wird vom Vorstand festgesetzt.
(2) Die finanzielle Begünstigung einzelner Ausstellergruppen (z. B. Mitglieder eines
Vereins gegenüber Nichtmitgliedern) ist verboten.
(3) Das Meldegeld setzt sich zusammen aus
a. Klassengeld
b. Ausstellungsbeitrag
c. Katalogpreis.
(4) Der Ausstellungsbeitrag wird durch die jeweilige VDH-Gebühren-Ordnung geregelt. Für alle im Katalog aufgeführten Hunde ist der Ausstellungsbeitrag zu entrichten, und zwar auch dann, wenn Hunde aus irgendwelchen Gründen nicht erscheinen können. Der Ausstellungsbeitrag ist innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung der Ausstellung an den VDH zu überweisen.
(5) Ein Zurückziehen einer Meldung ist bis zum Tag des offiziellen Meldeschlusses in
schriftlicher Form möglich. Die Ausstellungsleitung kann in solchen Fällen bis max. 25% der Meldegebühr als Bearbeitungsgebühr einbehalten. Etwaige Kosten der Rückerstattung gehen zu Lasten des Eigentümers des zurückgezogenen Alaskan Malamute und können neben der 25% Bearbeitungsgebühr zusätzlich einbehalten werden.
(6) Verlegt der Veranstalter den Termin, kann die Meldung schriftlich zurückgezogen werden. Der Veranstalter kann hierfür eine Ausschlussfrist setzen. Zur Wirksamkeit der Terminverlegung reicht eine Benachrichtigung des Veranstalters an den Eigentümer aus. Werden bei Verlegung des Veranstaltungstermins erfolgte Meldungen nicht innerhalb der Ausschlussfrist zurückgezogen, so gelten sie als für den neu festgesetzten Veranstaltungstermin abgegeben.
(7) Kann aus irgendwelchen Gründen die Zuchtschau nicht stattfinden und auch nicht auf einen späteren Termin verlegt werden, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, bis zu 50% der Meldegebühren zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden. Die Höhe des Anteils der Meldegebühr, der von der Ausstellungsleitung zur Deckung der entstandenen Kosten einbehalten wird, ist durch den Vorstand des AMC im Zusammenwirken mit ggf. dem Veranstalter und der Ausstellungsleitung festzulegen. Er darf nur so hoch festgelegt werden, dass er nur die tatsächlichen Kosten deckt.
§ 9 Zuchtrichter / -kosten
(1) Die Zuchtrichterbenennung erfolgt ausschließlich durch oder mit der schriftlichen Genehmigung des AMC - Vorstandes.
(2) Es dürfen nur Zuchtrichter benannt werden, die in der Richterliste des VDH
geführt werden.
(3) Ausländische Zuchtrichter dürfen nur benannt werden, wenn die ausländische
Dachorganisation ihr schriftliches Einverständnis vorher erteilt hat. Diese Freigabe ist nur über die Geschäftsstelle des VDH zu beantragen.
(4) Die Zuchtrichterbenennung aus Ländern, deren Dachverband weder assoziiertes
noch föderiertes Mitglied der F.C.I. ist, jedoch von dieser toleriert wird (z. Z. z. B. Großbritannien und USA) regelt sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der VDH-Zuchtschauordnung.
(5) Dem ausländischen Zuchtrichter ist rechtzeitig die VDH-, AMC- Zuchtschauordnung zu übergeben. Vor ihrer Tätigkeit muss der ausländische Zuchtrichter von einem Sachkundigen mit den für das Ausstellungswesen geltenden Regeln vertraut gemacht werden. Dies gilt insbesondere für das Bewertungssystem und die Bestimmungen über die Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften. Bei der Einladung von Zuchtrichtern aus dem Ausland ist durch den Sonderleiter sicher zu stellen, dass dem Richter ggf. ein Ringsekretär als Dolmetscher zur Verfügung steht.
(6) Die benannten Zuchtrichter haben mindestens Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten entsprechend der Zuchtrichterspesenordnung des VDH. Dem ausländischen Zuchtrichter ist mit der Einladung bekannt zu geben, welche Kosten vom AMC übernommen werden.
(7) Der Vorstand hat rechtzeitig Ersatzrichter zu benennen. Richteranwärter werden
durch den Vorstand bestätigt, sie tragen ihre Kosten selbst.
(8) Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einen Zuchtrichterwechsel vorzunehmen.
(9) Über die Bewertung jedes Alaskan Malamutes muss während des Richtens ein schriftlicher Bericht gefertigt werden.
§ 10 Formwertnoten und Beurteilungen
Bei allen Zuchtschauen können folgende Formwertnoten vergeben werden:
- Vorzüglich (V)
- Sehr gut (SG)
- Gut (G)
- Genügend (Ggd)
- Disqualifiziert (Disq)
In der Jüngstenklasse und Babyklasse
- Vielversprechend (vv)
- Versprechend (vsp)
- wenig Versprechend (wv)
Ohne Bewertung
Mit dieser Beurteilung darf nur ein Alaskan Malamute aus dem Ring entlassen werden, dem keine der vorgenannten Formwertnoten zuerkannt werden kann.
Der Grund ist im Richterbericht anzugeben.
Zurückgezogen
Als „zurückgezogen“ gilt ein Alaskan Malamute, der vor Beginn des Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wird.
Nicht erschienen
Als „nicht erschienen“ gilt ein Alaskan Malamute, der nicht zeitgerecht im Ring vorgeführt wird.
§ 11 Platzierungen
(1) Die vier besten Alaskan Malamutes einer Klasse sind zu platzieren, sofern diese mindestens mit der Formwertnote „Sehr gut“ erhalten haben. Vergeben werden nur 1., 2., 3. und 4. Platz.
(2) Erscheint in einer Klasse nur ein Alaskan Malamute und wird ihm die Formwertnote „Vorzüglich“ oder „Sehr Gut“ zuerkannt, so erhält er die Bewertung „Vorzüglich 1“, „Sehr Gut 1“.Die Platzierung der Alaskan Malamute hat unmittelbar nach der Bewertung der einzelnen Alaskan Malamute der Klasse zu erfolgen.
(3) Wird ein Alaskan Malamute in den Ring gebracht, nachdem einer der Alaskan Malamute der betreffenden Klasse bereits platziert ist, so scheidet er für die Platzierung aus. Er kann nur noch eine Formwertnote erhalten.
(4) In der Ehren- und Veteranenklasse werden keine Formwertnoten vergeben, in diesen Klassen wird nur platziert.
§ 12 Bekanntgabe von Bewertungen
Die Bewertung auf den hierfür vorgesehenen Tafeln oder listen darf erst bekannt gegeben werden, wenn die Bewertung und Platzierung der gesamten Klasse abgeschlossen ist.
§ 13 Wettbewerbe
(1) Auf den Spezial-Ausstellungen des AMC ist die Durchführung folgender Wettbewerbe möglich:
- a. Bester Hund der Rasse (BOB)
- b. Zuchtgruppenwettbewerb
- c. Nachzuchtgruppenwettbewerb
- d. Paarklassenwettbewerb
- e. Jugendwettbewerb
- f. Veteranenwettbewerb
(2) Wettbewerb "Bester Hund der Rasse (BOB)“
Diesen Wettbewerb richtet ein einzelner Zuchtrichter. Richten mehrere Zuchtrichter die Alaskan Malamutes, ist der Zuchtrichter dieses Wettbewerbes vor dem Richten festzulegen. Der Beste Hund der Rasse wird nach dem Richten aller Klassen bestimmt. An der Ausscheidung nehmen die Alaskan Malamutes, die das CAC AMC (Rüde und Hündin), erhalten haben, die besten Jugendhunde (Rüde und Hündin), sofern sie die höchstmögliche Formwertnote erhalten haben, sowie der erstplatzierten Hunde der Ehrenklasse (Rüde und Hündin) und der Beste Veteran am Wettbewerb teil.
(3) Zuchtgruppen-, Paarklassen- und Nachzuchtgruppenwettbewerb
Für alle Ausstellungen kann ein Zuchtgruppen-, Paarklassen- und Nachzuchtgruppenwettbewerb ausgeschrieben werden.
a. Zuchtgruppe
Eine Zuchtgruppe besteht aus mindestens 3 Hunden aus dem gleichen Zwinger,
also mit dem gleichen Zwingernamen und von ein und demselben Züchter
gezüchtet.
b. Paarklasse
Eine Paarklasse besteht aus einem Rüden und einer Hündin, die beide im Eigentum desselben Ausstellers sein müssen.
Die Beurteilung der Zuchtgruppe ist gleich der Beurteilung der Paarklasse. Gesucht wird die/das idealtypische Zuchtgruppe/-paar. Alle Hunde der Zucht- und Paarklasse müssen bei der jeweiligen Ausstellung bei der Einzelbewertung mindestens die Formwertnote - Gut -erhalten haben oder in der Ehren- oder Veteranenklasse ausgestellt worden sein.
c. Nachzuchtgruppe
Als Nachzuchtgruppe gelten sämtliche Nachkommen eines Rüden oder einer Hündin. Eine Nachzuchtgruppe besteht aus 5 Nachkommen beiderlei Geschlechts, aus mindestens 2 Würfen. Alle vorgestellten Hunde müssen zuvor auf einer Ausstellung mindestens die Formwertnote - Gut - erhalten haben, mindestens 2 der vorgestellten Hunde müssen am gleichen Tag ausgestellt worden sein. Die geforderte Formwertnote muss bei der Meldung nachgewiesen werden. Beurteilungskriterien sind die Qualität der einzelnen Nachkommen sowie die phänotypische Übereinstimmung mit dem Rüden bzw. der Hündin.
§ 14 Vergaberichtlinien
(1) Vergabe von Titeln und Anwartschaften im AMC
Der AMC kann jährlich eine Clubsiegerschau durchführen oder durchführen lassen. Ort, Termin, und Veranstalter werden von der MV nach Vorlage von Bewerbungen bestimmt. Die Titel „Clubsieger“ und „Clubjugendsieger“ werden auf dieser Ausstellung an die bestplatzierten Hunde vergeben.Die Vergabe von Titel-Anwartschaften und Titel fällt in die Zuständigkeit des/der amtierenden Zuchtrichters/in. Das Mindestalter ist grundsätzlich auf 15 Monate beim Sieger und 9 Monate beim Jugendsieger festgesetzt.
(2) Titelvergabe
1. Der AMC e.V. vergibt Anwartschaften zur Erlangung folgender Titel:
- Deutscher Schönheits-Champion (AMC)
- AMC Jugend-Champion
- AMC Veteranen-Champion
2. Der AMC e.V. vergibt die Titel „Clubsieger“ und „Clubjugendsieger“.
3. Die jeweiligen Vergaberichtlinien sind im 2. Abschnitt dieser Ordnung geregelt.
(3) Deutscher Schönheits-Champion (AMC)
1. Dieser Titel kann nur durch mindestens vier gültige CAC-Anwartschaften unter drei verschiedenen Zuchtrichtern errungen werden, wobei zwischen der ersten und der letzten Anwartschaft mindestens zwölf Monate und ein Tag liegen müssen. Eine dieser Anwartschaften muss auf einer AMC - Clubsiegerschau oder einer Bundessiegerschau bzw. Europasiegerschau erworben werden.
2. Der Titel wird nur auf Antrag verliehen und berechtigt zur Meldung in der Championklasse.
3. Ein Hund kann nur einmal den Titel „Deutscher Champion (Club)“ erhalten.
(4) AMC Jugend-Champion
1. Dieser Titel kann durch mindestens drei gültige Anwartschaften unter zwei verschiedenen Zuchtrichtern ohne zeitliche Mindestbegrenzung errungen werden. Hierbei wird eine vergleichbare, von einem Kollegialverein ausgestellte Anwartschaft anerkannt. Eine Anwartschaft kann der mit V1 bewertete Hund der Jugendklasse erhalten. Ein mit V2 bewerteter Hund der Jugendklasse kann eine Reserve-Anwartschaft erhalten, die in eine Anwartschaft umgewandelt werden kann, wenn der mit V1 bewertete Hund am Tage der Ausstellung bereits bestätigter AMC Jugend-Champion ist.
2. Dieser Titel wird nur auf Antrag verliehen und berechtigt nicht zur Meldung in der Championklasse.
(5) AMC Veteranen-Champion
1. Dieser Titel kann durch mindestens drei gültige Anwartschaften unter zwei verschiedenen Zuchtrichtern ohne zeitliche Mindestbegrenzung errungen werden. Hierbei wird eine vergleichbare, von einem Kollegialverein ausgestellte Anwartschaft anerkannt. Eine Anwartschaft können der erstplatzierte Rüde und die erstplatzierte Hündin der Veteranenklasse erhalten. Die zweitplatzierten Hunde können eine Reserve-Anwartschaft erhalten, die in eine Anwartschaft umgewandelt werden kann, wenn der erstplatzierte Hund am Tage der Ausstellung bereits bestätigter AMC Veteranen-Champion ist.
2. Dieser Titel wird nur auf Antrag verliehen und berechtigt nicht zur Meldung in der Championklasse.
(6) Clubsieger
Dieser Titel kann einmal jährlich auf der besonders ausgetragenen "Clubsieger-Zuchtschau" vergeben werden. Er wird dem besten Rüden und der besten Hündin die ebenso das CAC – AMC erhalten haben, zuerkannt. Der Titel berechtigt nicht zur Meldung in der Championklasse.
(7) Clubjugendsieger
Dieser Titel kann einmal jährlich auf der besonders ausgetragenen "Clubsieger- Zuchtschau“ an den mit V1 bewerteten Rüde und Hündin der Jugendklassen vergeben werden. Der Titel berechtigt nicht zur Meldung in der Championklasse
§ 15 Vergabebestimmungen von Anwartschaften und Titeln im VDH
Die Vergabe von Anwartschaften und Titeln des VDH, wie z. B. "Deutscher Champion (VDH)“, regeln sich nach den Verleihungsbestimmungen des VDH in seiner zur Zeit gültigen Fassung. Ein Rechtsanspruch auf die jeweilige Anwartschaft bzw. die Vergabe des jeweiligen Titels besteht nicht.
§ 16 Ordnungsbestimmungen
(1) Verstöße gegen diese Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.
AMC-Ausstellungsordnung Stand: 01.2009
a) Mit einer Abmahnung oder dem Verbot der Teilnahme auf allen von VDH – Mitgliedsvereinen oder vom VDH durchgeführten Ausstellungen für mindestens
ein Jahr oder auf Dauer kann belegt werden, wer insbesondere:
Den geordneten Ablauf von Ausstellungen stört.
Einer Anweisung der Ausstellungsleitung zuwider handelt.
Seinen Hund vor Veranstaltungsschluss aus dem Ausstellungsgelände entfernt.
Sich ohne Berechtigung im Ring aufhält.
Die den jeweils zur Bewertung anstehenden Hund bezeichnende korrekte Katalognummer nicht oder nicht deutlich sichtbar trägt.
einen nicht zugelassenen Hund in das Ausstellungsgelände einbringt.
Aufgrund von „double handling“ mehrfach von der Bewertung ausgeschlossen wurde.
b) Mit unbefristetem Verbot der Teilnahme auf allen von VDH –Mitgliedsvereinen oder vom VDH durchgeführten Ausstellungen kann belegt werden, wer insbesondere:
Einen Zuchtrichter beleidigt oder dessen Bewertung öffentlich mündlich oder schriftlich kritisiert.
Sich die Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung erschleicht.
Veränderungen oder Eingriffe am gemeldeten Hund vornimmt oder vornehmen lässt, die geeignet sein können, den Zuchtrichter zu täuschen, oder solche Hunde vorführt oder vorführen lässt.
(2) Zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen diese Ordnung anlässlich einer Spezial-Ausstellung ist der Vorstand des jeweiligen Rassehunde Zuchtvereins. §31 Abs. 1a) 1b) und 4) der VDH – Ausstellungs – Ordnung gelten entsprechend.
Der Beauftragte für das Ausstellungswesen des AMC, führt die Untersuchung, hört den/die Betroffenen und wertet die Beweismittel. Er unterbreitet dem AMC – Vorstand einen Entscheidungsvorschlag. Der AMC Vorstand entscheidet über Disziplinarmaßnahmen.
Er ist an den Vorschlag des Beauftragten für das Ausstellungswesen nicht gebunden. Hält er einen Ausschluss für gerechtfertigt, stellt er einen entsprechenden Antrag auf der MV.
Gegen Disziplinarmaßnahmen des AMC – Vorstandes ist Widerspruch beim Verbandsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zulässig.
Wird kein Einspruch eingelegt, so wird die verhängte Maßnahme verbindlich.
(3) Die Aussteller erkennen an, dass Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Eine Beleidigung des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertung ist unzulässig.
(4) Eine Bewertung ist abzuerkennen, wenn sie durch falsche Angaben, Veränderungen und/oder Eingriffe erschlichen wurde.
(5) Aussteller, die während der Zuchtschau Richter oder Funktionäre beleidigen, sich sonst wie grob unsportlich verhalten, Manipulationen an eigenen oder fremden Hunden v ornehmen oder sonst den Ablauf der Zuchtschau erheblich stören oder gefährden, können vom Veranstalter oder Ausrichter von dieser oder weiteren Zuchtschauen ausgeschlossen werden. Jeder Vorfall ist dem AMC -Vorstand unverzüglich zu melden.
(6) Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Zuchtschau und an der Vergabe von Titel-Anwartschaften und von Titeln sind unverzüglich unter Hinterlegung eines Sicherheitsgeldes in Höhe von 200,- € schriftlich der Zuchtschauleitung oder binnen 2 Tagen nach Schluss der Veranstaltung (Poststempel) dem AMC –Vorstand zu melden. Im letzten Fall ist ein Verrechnungsscheck für die Sicherheitsgebühr beizufügen. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf das Rügerecht.
(7) Zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen die AMC - bzw. VDH- Ausstellungsordnung anlässlich einer Spezialhundeausstellung ist der AMC -Vorstand, gem. § 31 Abs. 5.
§ 17 Abrechnung
Jede nach § 2 durchgeführte Hundeausstellung ist innerhalb von 14 Tagen beim AMC – Vorstand abzurechnen. Dazu sind die Richterberichte, drei mit den Bewertungsergebnissen versehene Ausstellungskataloge und die CAC- und Reserve- CAC-Vorschläge einzureichen, sowie besondere Vorkommnisse nach § 17 zu melden.
In der Abrechnung dürfen Meldungen nur dann berücksichtigt sein, wenn sie mit den
vollen Eintragungen im Ausstellungskatalog aufgeführt sind.
§ 18 Schlußbestimmungen
(1) Die vom AMC anerkannte Ausstellungsordnung darf nicht im Gegensatz zur
VDH Ausstellungsordnung stehen
(2) Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der
Ordnung insgesamt nach sich.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, im Fall des Absatzes 2) sowie in dringenden
Fällen diese Ordnung zu ändern und die Änderung durch Veröffentlichung im Informationsmedium des AMC oder im UR in Kraft zu setzen.
(4) Hunden mit attestierten zuchtausschließenden Fehlern (Fehlfarbe, Knickrute,
Hodenfehler, Wesensschwäche, Aggressivität) kann kein Titel des AMC zuerkannt werden.
Verabschiedet am 25.07.2009 auf der MV in Waldbröl
Vors. AMC Ellen Kunz stellv. Vors. Gabriele Geidel